Ergebnisverbesserung & Umsetzungsbegleitung für KMU

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der SIMON Advisory & Management GmbH

– nachfolgend „Auftragnehmer“ –

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Analyse-, Projekt-, Umsetzungsbegleitungs-, Interim-Management- und vergleichbare Dienstleistungen.

2.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Auftraggeber“).

3.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Für etwaige Leistungen gegenüber Verbrauchern, insbesondere Mediationsmandate, werden gesonderte Vereinbarungen verwendet.

4.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

5.Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in einer Auftragsbestätigung, einem Projektvertrag, einer Leistungsbeschreibung oder einem Auftragsverarbeitungsvertrag, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn individuelle Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

1.Grundlage der Zusammenarbeit ist grundsätzlich das jeweilige Angebot bzw. die individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung.

2.Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, E-Mail, Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

3.Soweit Verträge telefonisch oder im Rahmen einer Video- oder persönlichen Besprechung geschlossen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die getroffenen Vereinbarungen anschließend in Textform zu bestätigen.

4.Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Laufzeit, Zahlungsplan, Leistungsfristen und besondere Vertragsbedingungen ist vorrangig die jeweils individuell getroffene Vereinbarung.

5.Der Auftraggeber hat die AGB vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Die jeweils einbezogene Fassung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen Vertragsdokumentation.

§ 3 Gegenstand, Leistungsart und Umfang der Leistungen

1.Art, Umfang, Dauer, Zielsetzung und gegebenenfalls konkret geschuldete Arbeitsergebnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

2.Soweit nicht ausdrücklich und eindeutig ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis mit definierten Abnahmekriterien vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen als Dienstleistung. Eine Abnahme ist in diesem Fall nicht geschuldet.

3.Soweit im Einzelfall ein Werk- oder Projektauftrag mit abnahmefähigen Arbeitsergebnissen vereinbart wird, regeln Angebot oder Projektvereinbarung insbesondere Arbeitsergebnis, Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren, etwaige Korrekturschleifen und Fristen.

4.Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln seines Fachgebiets, nach bestem Wissen und Gewissen sowie auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistung verfügbaren Informationen und der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.

5.Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung in Textform. Der Auftragnehmer weist vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistung auf die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Aufwand und Termine hin. Eine Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform, sofern nicht der Auftraggeber eine sofortige Umsetzung ausdrücklich anordnet.

6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung einzelner Leistungen geeignete Erfüllungsgehilfen oder externe Spezialisten einzusetzen, soweit dies sachgerecht ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich. Soweit durch den Einsatz datenschutzrechtliche Anforderungen ausgelöst werden, werden diese vor dem Einsatz nach Maßgabe von § 16 geregelt.

§ 4 Dienstleistungscharakter und wirtschaftlicher Erfolg

1.Soweit im jeweiligen Angebot oder einer individuellen Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch die Herstellung eines bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Erfolgs.

2.Insbesondere stellen identifizierte Einsparpotenziale, Ergebnisverbesserungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Prognosen, Hochrechnungen, Benchmarks, Einschätzungen und Erfahrungswerte keine Garantie für deren tatsächliches Eintreten dar.

3.Die tatsächliche Realisierung identifizierter Potenziale kann insbesondere von der Umsetzung durch den Auftraggeber, Marktbedingungen, Lieferanten, Mitarbeitern, Kunden, Finanzierungsmöglichkeiten sowie sonstigen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers abhängen.

4.Aussagen über mögliche wirtschaftliche Auswirkungen oder Potenziale dienen der Entscheidungsunterstützung und begründen ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung keine Erfolgsgarantie.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung.

2.Der Auftraggeber benennt erforderliche Ansprechpartner und sorgt dafür, dass notwendige Entscheidungen, Abstimmungen und Mitwirkungshandlungen innerhalb angemessener Fristen erfolgen können.

3.Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen, soweit kein offensichtlicher Anlass zu Zweifeln besteht und vertraglich keine weitergehende Prüfpflicht vereinbart wurde.

4.Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder erfolgen diese verspätet, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Projektfristen angemessen um die Dauer der Verzögerung und deren Auswirkungen auf den Projektablauf.

5.Soweit der Auftragnehmer seine Kapazitäten zur vereinbarten Leistungserbringung bereitgehalten hat und die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig erbracht werden kann, bleiben die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers unberührt. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitig mögliche und zumutbare Verwendungen bereitgehaltener Kapazitäten sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

6.Zusätzlicher Aufwand, der aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen, verspäteter Mitwirkung oder nachträglicher Änderungen durch den Auftraggeber entsteht, kann nach vorherigem Hinweis und auf Grundlage der vereinbarten Vergütungssätze zusätzlich berechnet werden. Soweit keine Vergütungssätze vereinbart sind, gilt eine angemessene, marktübliche Vergütung als vereinbart.

7.Erbringt der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung eine erforderliche Mitwirkung nicht, kann der Auftragnehmer seine Leistungen in angemessenem Umfang aussetzen oder, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, den Vertrag kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Unternehmerische Entscheidungen und Verantwortlichkeiten

1.Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Analyse, Vorbereitung und Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen.

2.Soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Entscheidungs-, Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis vereinbart wurde, verbleiben sämtliche unternehmerischen Entscheidungen beim Auftraggeber.

3.Dies betrifft insbesondere Entscheidungen in den Bereichen Personal, Einkauf, Lieferantenauswahl, Verträge, Investitionen, Finanzierung, Organisation, Restrukturierung, Produktion und sonstige operative oder strategische Maßnahmen.

4.Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers, soweit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers hierfür ursächlich ist.

§ 7 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

1.Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die hierfür vereinbarte Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

2.Die konkreten Zahlungsbedingungen, insbesondere Zahlungsziel, Abschlagszahlungen, monatliche Abrechnung, Vorauszahlungen, Pauschalvergütungen, Tagessätze, Stundenkontingente oder sonstige Zahlungsmodalitäten, ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

3.Sämtliche angegebenen Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

4.Soweit im jeweiligen Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.Bei länger laufenden Projekten, laufender Beratung, Umsetzungsbegleitung oder Interim-Management-Leistungen können insbesondere monatliche Abrechnungen, Abrechnungen nach Leistungsfortschritt, Tagessätze, Stundenkontingente oder pauschale Vergütungen vereinbart werden. Maßgeblich ist die Regelung im jeweiligen Angebot.

6.Reise-, Übernachtungs-, Fahrt-, Reisezeit- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit deren Übernahme und gegebenenfalls deren Abrechnungsmethode im Angebot vorgesehen oder vor ihrer Entstehung mit dem Auftraggeber in Textform vereinbart wurde.

7.Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 8 Zahlungsverzug und Aussetzung der Leistungen

1.Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen in einem angemessenen Umfang bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.

3.Durch eine berechtigte Aussetzung entstehende Verzögerungen verlängern vereinbarte Projekt- und Leistungsfristen entsprechend und gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

4.Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 9 Termine und Terminabsagen

1.Vereinbarte Termine und Projektzeiträume sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2.Vereinbarte Beratungstermine, Workshops oder Vor-Ort-Termine können bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei verschoben oder abgesagt werden, soweit im Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde.

3.Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann der Auftragnehmer den durch die kurzfristige Absage tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Aufwand berechnen. Dies umfasst insbesondere nicht stornierbare, vorab vereinbarte Fremd- und Reisekosten sowie bereits tatsächlich angefallenen Zeitaufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen.

4.Ersparte Aufwendungen und anderweitig mögliche Verwendungen sind anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

5.Verzögerungen oder Terminverschiebungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 10 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung

1.Die Laufzeit des jeweiligen Vertrags ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

2.Für projektbezogene Einzelaufträge endet der Vertrag grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

3.Soweit eine feste Mindestlaufzeit vereinbart wurde, ist die ordentliche Kündigung während dieser Mindestlaufzeit ausgeschlossen, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.Soweit im jeweiligen Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, verlängert sich ein auf laufende Beratungs-, Umsetzungsbegleitungs- oder vergleichbare Leistungen gerichteter Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann anschließend von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

5.Im jeweiligen Angebot können abweichende Laufzeiten, Verlängerungszeiträume und Kündigungsfristen individuell vereinbart werden.

6.Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

8.Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

9.Bereits bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen und entstandene vergütungspflichtige Aufwendungen sind entsprechend der getroffenen Vereinbarung abzurechnen.

§ 11 Vertraulichkeit

1.Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

2.Als vertraulich gelten insbesondere kaufmännische, technische, organisatorische und strategische Informationen, Kalkulationen, Einkaufs- und Verkaufskonditionen, Lieferanteninformationen, Kundendaten, Vertragsinformationen, Personalinformationen, Unternehmenskennzahlen, Planungen, Prozesse sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

3.Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

4.Eine Partei darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingeschalteten Dritten offenlegen, die diese Informationen zur Durchführung des Auftrags kennen müssen und zuvor zu einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

5.Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie darüber hinaus, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.

6.Hiervon ausgenommen sind Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmäßig kannte, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt waren oder werden, von einem hierzu berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden oder von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.

7.Soweit eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist, ist die Offenlegung im erforderlichen Umfang zulässig. Die andere Partei ist hierüber, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.

§ 12 Arbeitsergebnisse, Methoden und Nutzungsrechte

1.Soweit im Auftragnehmerverhältnis urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte, individuell für den Auftraggeber erstellte Analysen, Präsentationen, Berechnungen, Konzepte, Maßnahmenpläne, Berichte oder sonstige Arbeitsergebnisse entstehen, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.

2.Die Nutzung umfasst die interne Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe, soweit dies für eigene betriebliche Zwecke erforderlich ist. Der Auftraggeber darf die Arbeitsergebnisse zu diesem Zweck auch an verbundene Unternehmen, Gesellschafter, Finanzierungs- und Versicherungsgeber, Abschlussprüfer sowie Rechts- und Steuerberater weitergeben, sofern diese einer angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterliegen oder die Vertraulichkeit gesetzlich geschützt ist.

3.Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, Vermarktung, öffentliche Zugänglichmachung, Übertragung an Dritte oder Nutzung für Dritte ist nur zulässig, soweit dies vom Vertragszweck umfasst ist oder der Auftragnehmer zuvor in Textform zugestimmt hat.

4.Allgemeine Methoden, Vorgehensmodelle, Vorlagen, Berechnungslogiken, Analysemodelle, Checklisten, Templates, Erfahrungswerte, Know-how, Software, Tools und sonstiges bereits vorhandenes oder während der Leistungserbringung unabhängig entwickeltes geistiges Eigentum des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.

5.Dies gilt insbesondere für vom Auftragnehmer entwickelte Beratungs-, Analyse-, Savings-, Reporting- und Bewertungsmethoden. Der Auftragnehmer darf das in der Zusammenarbeit erworbene allgemeine, nicht vertrauliche Erfahrungswissen auch in anderen Mandaten nutzen.

6.Soweit Arbeitsergebnisse Komponenten oder Inhalte Dritter enthalten, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten.

7.Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 13 Referenzen

1.Soweit nicht im Einzelfall in Textform etwas Abweichendes vereinbart ist, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit Vertragsschluss das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und unentgeltliche Recht ein, seine Firma, seinen Unternehmensnamen und das vom Auftraggeber bereitgestellte Firmenlogo als Kundenreferenz auf der eigenen Unternehmenswebsite des Auftragnehmers zu verwenden. Eine gesonderte spätere Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich.

2.Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Nutzung darf nur sachlich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erfolgen und darf nicht den unzutreffenden Eindruck einer weitergehenden Zusammenarbeit, einer Empfehlung oder einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung erwecken.

3.Der Auftraggeber sichert zu, zur Einräumung der in Absatz 1 genannten Rechte berechtigt zu sein. Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich das vom Auftraggeber bereitgestellte oder von ihm in Textform freigegebene Firmenlogo.

4.Der Auftraggeber kann die Nutzung aus wichtigem Grund in Textform mit Wirkung für die Zukunft untersagen; in diesem Fall entfernt der Auftragnehmer das Firmenlogo und die Referenznennung innerhalb angemessener Frist, regelmäßig innerhalb von 30 Kalendertagen.

5.Jede über die in Absatz 1 genannte Nutzung hinausgehende öffentliche Nennung oder Verwendung der Firma, des Unternehmensnamens oder des Firmenlogos des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 14 Haftung

1.Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

2.Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Haftung bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer ausdrücklich bezeichneten Garantie sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich ausgeschlossen ist.

3.Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

4.Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5.Eine im jeweiligen Angebot oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich vereinbarte Haftungshöchstgrenze geht den vorstehenden Regelungen vor, soweit sie die in Absätzen 1 und 2 genannten Fälle nicht erfasst.

6.Der Auftragnehmer haftet nicht allein deshalb für das Ausbleiben eines erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs, einer prognostizierten Einsparung oder Ergebnisverbesserung, sofern die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

7.Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 15 Keine Rechts- oder Steuerberatung

1.Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und berufsrechtlich zulässig ist, umfassen die Leistungen des Auftragnehmers keine Rechts- oder Steuerberatung.

2.Kaufmännische, betriebswirtschaftliche oder organisatorische Einschätzungen des Auftragnehmers ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Prüfung.

3.Soweit im Rahmen eines Projekts rechtliche oder steuerliche Fragestellungen auftreten, kann dem Auftraggeber empfohlen werden, entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige Berufsträger einzubeziehen.

§ 16 Datenschutz

1.Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

2.Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag geht bei Widersprüchen den Regelungen dieser AGB vor.

3.Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten als eigenständig Verantwortlicher verarbeitet, gelten die jeweils aktuellen Datenschutzinformationen des Auftragnehmers.

4.Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich, soweit erforderlich, nach dem jeweils geschlossenen Vertrag über Auftragsverarbeitung.

§ 17 Leistungshindernisse und höhere Gewalt

1.Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die keine Partei zu vertreten hat und die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Brand, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, soweit sie nicht von der betroffenen Partei verursacht sind, sowie unvorhersehbare, nicht nur kurzfristige Ausfälle wesentlicher Energie-, Telekommunikations- oder IT-Infrastruktur.

2.Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende des Leistungshindernisses. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer des Leistungshindernisses und seiner Auswirkungen.

3.Dauert ein Leistungshindernis länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sowie bis dahin angefallene und nicht mehr vermeidbare, vereinbarte Aufwendungen sind abzurechnen.

§ 18 Schlussbestimmungen

1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.Soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder eine Gerichtsstandsvereinbarung anderweitig gesetzlich zulässig ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

3.Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Gründen der Dokumentation in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig hiervon den gesetzlichen Vorrang.

4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.